Österreich und insbesondere Wien gelten international als Vorreiter in Sachen Tierschutz - vor allem im Bereich des Kutschenfahrens und der Fiaker. Wien verfügt über einen der höchsten Standards und besten Bedingungen für Fiakerpferde weltweit. Das ist nicht nur dem selbst auferlegten Standard unseres Teams, sondern auch der österreichischen Gesetzgebung zu verdanken. Hier sind die 8 wichtigen Tierschutzgesetze:
Die folgenden Paragraphen sind Auszüge, aus den für Fiaker geltenden Gesetzen und Richtlinien. Zum besseren Verständnis haben wir diese mit unseren Worten für Sie zusammengefasst und teilweise mit Kommentaren ergänzt. Diese Gesetze sind jederzeit selbst im Rechtsinformationssystem (RIS) nachzulesen.
Gesetz: Fiakerpferde dürfen gesetzlich 4 Tage die Woche (18 Tage pro Monat) arbeiten. Die freien Tage des arbeitenden Pferdes sollten dabei möglichst nicht aufeinander folgen. Dies wird mit Hilfe der Magistratsabteilung 60 (Tierschutz und Veterinäramt) kontrolliert. Jedes Pferd verfügt über einen Pass und einen Chip, wodurch Arbeitszeiten und Dienstpläne überprüft werden können.
Was tun wir noch für unsere Pferde? Unsere Pferde erhalten zusätzlich zu den gesetzlich verordneten freien Tagen auch zwischen 5-7 Wochen Urlaub in der Hauptsaison und dürfen somit mindestens so viel Urlaub wie wir Menschen genießen. Ihren Urlaub verbringen die Pferde auf unserem 15 ha umfassenden Pferdehof in Arbesthal bei Göttlesbrunn (Bezirk Bruck an der Leitha), auf Grünkoppeln inmitten der malerischen Weinhügeln.
Gesetz: Allgemein gilt für die Haltung von Fiakerpferden, dass jedes Pferd eine eigene Box haben muss. Diese muss je nach Stockmaß (Größe) des Pferdes mindestens 10 qm Platz bieten. Bei Pferden ab Stockmaß 1,85 m muss die Box mindestens 13 qm Fläche aufweisen. Das gilt ebenfalls für die private, als auch für die gewerbliche Haltung von Sport- und Nutzpferden.
Stallungen in Kellern oder Pferde an einen Strick gebunden zu halten, wird gesetzlich als Tierquälerei gehandelt und dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu ca. 3 Jahren geahndet werden. Diese Haltung von Pferden wurde bereits vor vielen Jahren verboten.
Gesetz: Jeder Fiakerbetrieb ist gesetzlich dazu verpflichtet den Pferden regelmäßig Auslauf zu garantieren. Sollte der Auslauf in einem anderen Bundesland konsumiert werden, ist der Fiakerbetrieb dazu verpflichtet den Aufenthaltsort des rechtlich registrierten Fiakerpferdes bei der zuständigen Behörde zu melden.
Gesetz: Laut allgemeinem Tierschutzgesetz müssen Arbeits- und Nutztiere, die nicht für den Verzehr bestimmt sind, in Österreich artgerecht bis an ihr Lebensende leben. Mit anderen Worten, auch Fiakerpferde (die zu dieser Art von Tieren zählen) dürfen nach ihrem Dienst nicht einfach zum Schlachter gebracht werden. Aus diesem sowie einem strikten moralischen Grund garantieren wir unseren Tieren eine artgerechte Pension. Es sei denn, das Pferd leidet an einer schweren Krankheit – dann darf dieses nach entsprechend geltendem Tierschutzgesetz erlöst werden.
Gesetz: Jeder Fiakerfahrer muss in seiner Kutsche ein Fahrtenbuch mit sich führen. Darin müssen alle Rundfahrten sowie Pausen, Stehzeiten und Fütterungszeiten erfasst werden.
Diese Fahrtenbücher helfen den Amtstierärzten und Amtstierärztinnen bei ihren regelmäßigen Kontrollen. Erscheint ein Pferd auffällig oder kränklich, wird zuerst geprüft, ob Zusammenhänge zwischen den vorangegangenen Fahrten oder Stehzeiten bestehen.
Gesetz: Jeder Fiakerbetrieb in Wien durchläuft zweimal jährlich eine Stall-Revision (ausführliche Kontrolle), bei der Amtstierärzte und Amtstierärztinnen nicht nur die körperliche und geistige Verfassung der Tiere überprüfen, sondern auch die Gegebenheiten vor Ort, sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Stall. Dazu zählen zum Beispiel: Tageslicht im Stall, vorgeschriebene Boxengrößen uvm. Während der Kontrollen ist zudem die Magistratsabteilung 65 (Verkehr) anwesend, um auch die Kutschen (Fahrzeuge) zu überprüfen und dort etwaige Mängel am Fahrgerät zu identifizieren. Eine der beiden Stallkontrollen findet nach einer Vorankündigung statt – die zweite hingegen findet unangekündigt statt.
Gesetz: Auch auf den Fiakerstandplätzen finden regelmäßige Kontrollen durch die zuständigen Behörden statt. Auch die Kutscher selbst kontrolliert: Es wird festgestellt, ob dieser dem Traditionsbild entsprechend gekleidet ist (ansonsten drohen Strafen bis zu 300 Euro). Zudem wird bei den Pferden Puls gemessen, stichprobenartig Blutproben entnommen und die Körpertemperatur gemessen. So wird sichergestellt, dass die Pferde stets in gutem körperlichen Zustand sind.
Fakt: Laut MA 60 gab es seit Beginn der Aufzeichnungen keinen einzigen Fall, bei dem ein Fiakerpferd aufgrund eines Kreislaufproblems zusammengebrochen wäre (dies wurde uns von Frau Dr. Deckhardt, Tierärztin der MA 60, bestätigt). Weiters ist das Kutschenfahren für die Pferde laut Magistrat auch keine Belastung, wenn alle Vorgaben und Gesetze eingehalten werden.
Gesetz: Ab einer gemessenen Temperatur von + 35.0 Grad Celsius (ZAMG) müssen alle Pferdekutschen umgehend die Innenstadt verlassen. Kutschenfahrten, die gerade in diesem Moment stattfinden (während das Thermometer die + 35.0 Grad erreicht), dürfen mit den Gästen noch zu Ende gefahren werden. Danach ist es den Fiakern nicht gestattet, weitere Fahrgäste aufzunehmen und sie sind gezwungen mit Ihren Tieren den Heimweg anzutreten. Somit sind alle Pferde zurück in die Stallungen/auf die Höfe zu bringen.
Unser Kommentar dazu: Dieses Gesetz ist umstritten, da eine durch die Veterinärmedizinische Universität Wien durchgeführte Studie aus dem Jahr 2009 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Hitze keine Belastung für im Schritt gehende Fiakerpferde darstellt. In keiner von annähernd 400 Messungen wurde bei den Pferden Hitzestress festgestellt. Dies ist auf den evolutionären Körperbau, die Thermik und die Eigenschaften der in Österreich lebenden und verbreiteten Pferderassen zurückzuführen. Hier geht es zur Studie.
Fazit: Diese, hier kurz vorgestellten Gesetze werden in den Medien kaum thematisiert und sind daher der Mehrheit der Menschen nicht bekannt. Sie sind jedoch selbstverständlich zur Kenntnis zu nehmen, einzuhalten und gelten für alle Fiakerbetriebe gleichermaßen. Wer sie nicht einhält, wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.